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   LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05   

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https://dejure.org/2005,5577
LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05 (https://dejure.org/2005,5577)
LAG Köln, Entscheidung vom 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05 (https://dejure.org/2005,5577)
LAG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2005 - 9 (8) Sa 392/05 (https://dejure.org/2005,5577)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Sachgrund - vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 14 Abs. 1 Ziffer 1 TzBfG
    Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Sachgrund - vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Sachgrunderfordernis für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle; Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung; Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer Prognoseerstellung ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
    Kein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf bei Anstellung für dauerhafte Tätigkeit - unwirksame Befristung bis zur Geschäftsaufnahme eines vom Arbeitgebers gegründeten Arbeitnehmerverleihunternehmens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • yumpu.com (Leitsatz)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses, Sachgrund, vorübergehender betrieblicher Bedarf, § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2006, 235
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 218/04

    Befristung - Vorbehalt - Sonstiger Sachgrund

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05
    Im Übrigen gebietet auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Parteien bei Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellen, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist (vgl. dazu z. B.: BAG, Urteil vom 13.Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 -), die Bejahung des Feststellungsinteresses.

    Zwar war zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gegen den Befristung im 4. Nachtrag gerichtete Befristungskontrollklage der Beklagten zugestellt worden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 -).

  • BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03

    Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05
    Es kann sich dabei um einen vorübergehend erhöhten Arbeitskräftebedarf zur Bewältigung zusätzlicher Arbeitsaufgaben oder eines periodisch wiederkehrenden Arbeitsanfalls handeln (BAG, Urteil vom 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 -).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 758/98

    Befristung wegen Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05
    Damit hat der Gesetzgeber an die vorherige Rechtsprechung angeknüft, wonach der Arbeitgeber zu Umfang und Dauer des voraussichtlichen Mehrbedarfs eine Prognose zu erstellen und deren tatsächliche Grundlagen offen zu legen hat (BAG, Urteil vom 22.3.2000 - 7 AZR 758/98 - ; KR-Lipke, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rdn. 71).
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 651/96

    Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellenschließung

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05
    Dies kann darauf beruhen, dass in Fällen von Rationalisierungsmaßnahmen Arbeitnehmer nur noch für eine Übergangszeit bis zur vollständigen Verwirklichung des Vorhabens benötigt werden, oder wenn sich der Arbeitgeber bereits bei Vertragsabschluss zur Schließung des Betriebes entschlossen hat und davon ausgehen muss, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb nicht möglich sein wird (vgl. BAG, Urteil vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 -).
  • Drs-Bund, 15.02.1993 - BT-Drs 12/4374
    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05
    Diesen Umstand hat der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucksache 12/4374, S. 19).
  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05
    Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 TzBfG ebenso wie das dringende betriebliche Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG voraussetzt, dass die zur Begründung angeführte Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zu einem Überhang an Arbeitskräften führt und deshalb unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entfällt (zum fehlenden Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nach § 1 Abs. 2 KSchG bei Aufgabe der formalen Arbeitgeberstellung: vgl. BAG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 -).
  • BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 274/00

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen vorübergehenden Mehrbedarfs

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05
    Es muss daher im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen zu erwarten sein, dass die Arbeit demnächst wieder mit der normalen Belegschaftsstärke bewältigt werden kann bzw. der befristet eingestellte Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. August 2001 - 7 AZR 274/00 - HWK-Schmalenberg, § 14 TzBfG Rdn. 12).
  • ArbG Köln, 31.01.2005 - 1 Ca 9541/04

    Wirksamkeit einer Befristung wegen der Deckung eines vorübergehenden

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2005 - 9 (8) Sa 392/05
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2005 - 1 Ca 9541/04 - wie folgt abgeändert:.
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Oktober 2005 - 9 (8) Sa 392/05 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 2005 - 1 Ca 9541/04 - abgeändert und festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristung am 31. Dezember 2004 geendet hat.

    Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Oktober 2005 - 9 (8) Sa 392/05 - zurückgewiesen.

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